Informationen:
Stand vom 04.10.2009
1. Name und Sitz
Der SV Wacker 90 Wittgensdorf wurde am 02.07.1990 gegründet und hat seinen Sitz in Wittgensdorf, über Wolfgang Arnold, Untere Hauptstr. 106, 09228 Wittgensdorf. Der Verein erkennt die Satzung des
Dachverbandes an und arbeitet auf dessen Grundlage.
2. Ziele und Aufgaben
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des sportlichen Nachwuchses. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Zwecke und ist unpolitisch. Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber dem Dachverband, der Kommune und
den Unternehmern. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Den
Mitgliedern des Vereins ist die Möglichkeit zu geben, entsprechend den vorhandenen Voraussetzungen Sport zu treiben.
3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet über Grundsätzliche Ziele und Aufgaben des Vereins, beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung ein
und wählt aller fünf Jahre den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung tritt auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zusammen.
Zur jährlichen Mitgliederversammlung wird durch Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins und durch Mitteilung an die Mannschaften eingeladen. Zu Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen
oder/und Beschlussfassung von Satzungsänderungen sind die Mitglieder persönlich einzuladen, In der schriftlichen Einladung sind Ort, Zeit und die Gegenstände mitzuteilen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung ist in angemessener Frist vorher auszureichen. Die Mitgliederversammlung hat grundsätzlich die Aufgaben, über
zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist so durchzuführen, dass die Vereinsaufgaben sachgerecht erledigt und die Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden. Die Tagesordnung der Mitgliedersammlung ist mit der
Einladung bekannt zu machen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgelegt.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder
zustimmen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die
Art der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis beinhaltet.
6. Der Vorstand
Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan und arbeitet auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des e.V. und vertritt der Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand besteht aus maximal 5 Personen,
Nach der Neuwahl des Vorstands sind Vertretungsregelungen zu vereinbaren.
Dies erfolgt in der ersten Vorstandssitzung.
Der Vorstand tritt monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds wird durch Bestellung verliehen. Dafür müssen die Mitglieder nach der Vorstandswahl in der Mitgliederversammlung auf Befragung durch den Versammlungsleiter die
Funktion des Vorstandsmitglieds annehmen.
Nach der Wahl sind die Vorstandsmitglieder und ihre Vertretungsmacht zur Eintragung in das Vereinsregister an das Amtsgericht zu melden.
Die Amtszeit eines Vorstandes dauert eine Wahlperiode. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
7. Wahlen und Abstimmungen
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung per Stimmzettel gewählt. Kandidaten für den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins werden. Auf dem Stimmzettel können mehr
Kandidaten vorgeschlagen werden, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Zur Vorstandswahl hat jedes anwesende Mitglied soviel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
Abstimmung mit Beschlussfassung
Die Abstimmung erfolgt mit Handzeichen.
Mögliche Gegenstände für eine Abstimmung sind im Punkt 5 der Satzung aufgeführt.
Jedes Vereinsmitglied hat bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die es grundsätzlich persönlich abgeben muss.
Satzungsänderungen werden erst nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
8. Wirtschaftsführung und Finanzierung
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan durch den Vorstand aufzustellen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. Die finanziellen
Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Werbeeinnahmen und Zuschüssen zusammen. Erforderliche Zuschüsse werden durch den Vorstand bei der Kommune oder dem Dachverband
beantragt.
9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen , nach Erfüllung aller finanziellen Verbindlichkeiten, an den Ortschaftsrat Wittgensdorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.