Nächster Spieltag.

 

WINTERPAUSE !!!!

Newsletter

So bist Du immer auf dem aktuellen Stand!

Info: Der Newsletter kann jederzeit abbestellt werden.

Vorstand und Ansprechpartner :

 

Wolfgang Arnold

Untere Hauprstraße 106

09228 Wittgensdorf

Tel./Fax 037200 80856

E-Mail: info@wacker-wittgensdorf.de

 

Informationen:

  • 1928 als Ballspiel-Club Wittgensdorf gegründet
  • 1949 Umbenennung in Fortschritt Wittgensdorf mit Trikotex als Trägerbetrieb
  • 1990 Neugründung nach der Wiedervereinigung zum FC Wacker 90 Wittgensdorf

E n t w u r f Satzungsänderung!
SV Wacker 90 Wittgensdorf e.V.;

Stand vom 04.10.2009


1. Name und Sitz
Der SV Wacker 90 Wittgensdorf wurde am 02.07.1990 gegründet und hat seinen Sitz in Wittgensdorf, über Wolfgang Arnold, Untere Hauptstr. 106, 09228 Wittgensdorf. Der Verein erkennt die Satzung des Dachverbandes an und arbeitet auf dessen Grundlage.

2. Ziele und Aufgaben
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des sportlichen Nachwuchses. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Zwecke und ist unpolitisch. Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber dem Dachverband, der Kommune und den Unternehmern. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Den Mitgliedern des Vereins ist die Möglichkeit zu geben, entsprechend den vorhandenen Voraussetzungen Sport zu treiben.

3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • bei Missachtung der Satzung oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
  • wegen Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge und
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet über Grundsätzliche Ziele und Aufgaben des Vereins, beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung ein und wählt aller fünf Jahre den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung tritt auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zusammen.

Zur jährlichen Mitgliederversammlung wird durch Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins und durch Mitteilung an die Mannschaften eingeladen. Zu Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen oder/und Beschlussfassung von Satzungsänderungen sind die Mitglieder persönlich einzuladen, In der schriftlichen Einladung sind Ort, Zeit und die Gegenstände mitzuteilen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist in angemessener Frist vorher auszureichen. Die Mitgliederversammlung hat grundsätzlich die Aufgaben, über

  • die Wahl und Bestellung des Vorstandes,
  • die Veränderungen der Vereinssatzung,
  • die Mitgliedsbeiträge,
  • die Entlastung des Vorstandes und
  • die Auflösung des Vereins

zu beschließen.

Die Mitgliederversammlung ist so durchzuführen, dass die Vereinsaufgaben sachgerecht erledigt und die Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden. Die Tagesordnung der Mitgliedersammlung ist mit der Einladung bekannt zu machen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgelegt.

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis beinhaltet.

6. Der Vorstand
Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan und arbeitet auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des e.V. und vertritt der Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand besteht aus maximal 5 Personen,

  • den Vorsitzenden
  • den Stellvertreter des Vorsitzenden
  • den Jugendleiter und
  • maximal zwei weiteren Mitgliedern.

Nach der Neuwahl des Vorstands sind Vertretungsregelungen zu vereinbaren.
Dies erfolgt in der ersten Vorstandssitzung.

Der Vorstand tritt monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Das Amt eines Vorstandsmitglieds wird durch Bestellung verliehen. Dafür müssen die Mitglieder nach der Vorstandswahl in der Mitgliederversammlung auf Befragung durch den Versammlungsleiter die Funktion des Vorstandsmitglieds annehmen.

Nach der Wahl sind die Vorstandsmitglieder und ihre Vertretungsmacht zur Eintragung in das Vereinsregister an das Amtsgericht zu melden.

Die Amtszeit eines Vorstandes dauert eine Wahlperiode. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

7. Wahlen und Abstimmungen

Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung per Stimmzettel gewählt. Kandidaten für den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins werden. Auf dem Stimmzettel können mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Zur Vorstandswahl hat jedes anwesende Mitglied soviel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

Abstimmung mit Beschlussfassung
Die Abstimmung erfolgt mit Handzeichen.
Mögliche Gegenstände für eine Abstimmung sind im Punkt 5 der Satzung aufgeführt.

Jedes Vereinsmitglied hat bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die es grundsätzlich persönlich abgeben muss.

Satzungsänderungen werden erst nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

8. Wirtschaftsführung und Finanzierung
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan durch den Vorstand aufzustellen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Werbeeinnahmen und Zuschüssen zusammen. Erforderliche Zuschüsse werden durch den Vorstand bei der Kommune oder dem Dachverband beantragt.

9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen , nach Erfüllung aller finanziellen Verbindlichkeiten, an den Ortschaftsrat Wittgensdorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.