Satzung des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V.


Satzung des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V.
in der Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 03.11. 2017
§1 Name und Sitz
Der Verein hat den Namen FC Wacker 90 Wittgensdorf e. V. Er wurde am 02.07.1990 gegründet.
Der FC Wacker 90 Wittgensdorf e. V. hat seinen Sitz in 09228 Wittgensdorf, auf der Chemnitzer
Straße 3 und ist in das Vereinsregister Chemnitz eingetragen.
§2 Grundsätze der Tätigkeit
Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich Der FC Wacker
90 Wittgensdorf e.V. fühlt sich dem Amateursport verpflichtet. Er organisiert in seinem
Wirkungsbereich den Breitensport für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger.
Der FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des sportlichen
Nachwuchses. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige
Zwecke und ist unpolitisch. Der FC Wacker 90 Wittgensdorf e. V. vertritt die gemeinschaftlichen
Interessen der Mitglieder gegenüber den Dachverbänden, der Kommune und den Unternehmern.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern des
Vereins ist die Möglichkeit zu geben, entsprechend den vorhandenen Voraussetzungen
Sport zu treiben.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und
Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Parteizugehörigkeit, gesellschaftlichen

Stellung und Weltanschauung, sofern diese rechtsstaatlicher Prinzipien nicht
widerspricht.
Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung
oder Förderung politischer Parteien oder Organisationen verwenden.
Die Farben des Vereins sind „schwarz“ und „gelb“. Jedes Mitglied des FC Wacker 90 Wittgensdorf
e.V. sowie die einzelnen Sportabteilungen sind gehalten, bei öffentlichen Präsentationen
und bei den regelmäßigen Sportveranstaltungen, in den Farben des Vereins einheitlich
aufzutreten.

§3 Zweck des Vereins
Der FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. tritt dafür ein zeitgemäße Bedingungen für die sportliche
Betätigung zu schaffen.
Der Verein wird in seiner Tätigkeit den Sport in jeder Beziehung fördern und die dafür erforderlichen
Maßnahmen koordinieren.
Durch die gewählten Mitglieder wird der Verein den Sport in überverbandlichen und überfachlichen
Angelegenheiten, auch gegenüber der Kommunalverwaltung vertreten und die
damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder regeln.
§4 Aufgaben des Sportvereins
Der FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. fördert, unterstützt und profiliert nach den Aufgaben
dieser Satzung
- Die dazugehörigen Abteilungen, Breitensportgruppen und allgemeine Sportgruppen
- Die Organisation des Übungs- und Wettkampfbetriebes in Übereinstimmung mit
den verfügbaren materiellen Kapazitäten und finanziellen Möglichkeiten.
- Die Zusammenarbeit, Kooperation und Kontakte zu anderen Sportvereinen zum
Zwecke des gegenseitigen kennen lernen, sportlicher Vergleiche und Austausch
von Erfahrungen
- Den Kinder- und Jugendsport, sportliche Talente und leistungsorientierte Mannschaften
- Die Öffentlichkeitsarbeit zur Erhöhung der Popularität des Sportvereins sowie der
angebotenen Sportarten im Interesse einer ausgewogenen Mitgliederentwicklung
- Die Zusammenarbeit mit dem Stadtsportbund Chemnitz, dem Landessportbund
Sachsen den Sportfachverbänden sowie weiteren sportinteressierten Gremien
zum Vorteil des Sportbetriebes im Verein und in der Stadt Chemnitz.
- Alle Möglichkeiten zur Einnahme finanzieller Mittel für den Sportverein und ihrer
Verwendung nach der Finanzordnung und Vorstandsbeschlüssen
§5 Rechtsgrundlagen des Vereins
Rechtsgrundlagen des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. sind die Satzung und die Ordnungen,
die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im
Widerspruch zur Satzung stehen. Zur Durchführung seiner Aufgaben erarbeitet sich der FC
Wacker 90 Wittgensdorf e.V. mindestens eine Geschäftsordnung, eine Wahlordnung, eine
Finanzordnung und eine Beitragsordnung.
Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft im Sportverein
Mitglieder des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Mitglied des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. kann jede natürliche Person werden, die:
- in einer im Verein möglichen Sportart sich betätigen möchte,
- die Satzung anerkennt und
- die vereins- bzw. abteilungsbezogenen Mitgliedsbeiträge bezahlen will.
Der Erwerb der Mitgliedschaft im FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. wird durch schriftlichen
Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins eingeleitet.
Auf Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre ist die Zustimmung des
oder der Sorgeberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme in den FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. entscheidet der Vorstand.
Verdiente Mitglieder der FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. können durch die Abteilungsleitungen
als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Diese sind vom Vorstand zu beraten und der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Ehrenmitglieder dürfen ausschließlich
durch die Mitgliederversammlung benannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur
zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein
unfaires und unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied
kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung für mind. 3 Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes
Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief
bekannt zugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei
rechtzeitiger Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend zu dem
Ausschluss. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung. Bis zum Termin der Mitgliederversammlung bleibt die Mitgliedschaft
erhalten.

§8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.
Sämtliche Mitgliedsbeiträge werden vom Verein vereinnahmt und durch Beschluss des Vorstandes
im Rahmen der Gesamtfinanzierung des Vereins verwendet.
Zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes in Bezug auf die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht
ist jedes Vereinsmitglied gehalten, dem Verein Einzugsermächtigung bei seinem
kontoführenden Kreditinstitut, bei Minderjährigen eines Sorgeberechtigten, zu erteilen.
§9 Organe des Sportvereins
Die Organe des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung und,
b) der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung
und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden
durch Einladung mindestens 31 Kalendertage vor dem Tagungstermin bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagungsordnung gegenüber den Mitgliedern einzuberufen.
Es wird Eingeladen durch Aushang im Vereinsgebäude und Veröffentlichung im Internet
auf der Homepage des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V.
Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes entsprechend§12 dieser
Satzung
- die Festlegung sportlicher und organisatorischer Richtlinien
- die Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstandes, der Revisionskommission,
des Kassenberichtes sowie ggf. besonderer Beauftragter
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben oder Anträge
bzw. über Aufgaben, die sich nach dem Gesetz ergeben
- Berufung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
- Den Stimmberechtigten der ordentlichen Mitglieder des FC Wacker 90 Wittgensdorf
e. V. mit je einer Stimme
- Den Mitgliedern des Vorstandes mit je einer Stimme

- Den Vertretern der Revisionskommission mit je einer Stimme
Stimmberechtigt ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Für die Feststellung der Stimmberechtigten
ist die letzte Bestandserhebung des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. verbindlich, die in
Verbindung mit dem Landessportbund Sachsen e. V. durchgeführt wird.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung bis spätestens 10
Kalendertage vor Tagungstermin dem Vorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt sind:
- die ordentlichen Mitglieder des FC Wacker 90 Wittgensdorf e. V.
- der Vorstand des FC Wacker 90 Wittgensdorf e. V.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.
Die ordnungsgemäße Einladung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt
werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.
Satzungsänderungen bedürfen einer ³/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
An der Mitgliederversammlung des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. können Gäste teilnehmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei vertretungsberechtigten
Mitgliedern des Vorstandes des FC Wacker 90 Wittgensdorf e. V. zu unterzeichnen.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Vereines kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn ein Viertel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.
Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich
nach

§10 mit nachfolgend genannten Abweichungen:
a. die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 14 Kalendertage
verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen
nach Maßgabe der schriftlichen Einladung auf 5 Kalendertage.
b. Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt
hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung
einer ²/3- Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§12 Der Vorstand des Vereins
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3, maximal 7 Personen zusammen.
Vertreter im Rechtsverkehr in allen Fragen des FC Wacker 90 Wittgensdorf e. V. sind immer
der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister oder stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam mit dem Schatzmeister. Bei den weiteren Mitgliedern des Vorstandes
handelt es sich um den erweiterten Vorstand, der nicht zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt
ist.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt.
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. im Rahmen und im
Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist mit der Zahl der
anwesenden Stimmen beschlussfähig.

§13 Kommissionen und Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bzw. Kommissionen einsetzen. Der
Vorsitzende muss durch den Vorstand eingesetzt werden.
Die Beschlüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Entscheidung durch den
Vorstand.
§14 Wirtschaftsführung
Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Geschäftsjahr
ist ein Haushaltsplan zu erstellen. Beide Dokumente sind dem Vorstand und alle der
Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Weiter Einzelheiten werden in der Finanzordnung geregelt.
§15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. wählt zur Kassenprüfung
eine Revisionskommission, bestehend aus einem Vorsitzenden der Revisionskommission
und mindestens einem, maximal drei weiteren Mitglieder, die für vier Jahre ihr Amt ausübt.
Die Revisionskommission hat das Recht, die Kassenführung des Schatzmeisters zu überwachen.
Sie haben am Ende des Geschäftsjahres die Kassen zu prüfen und dem Vorstand einen
Kassenprüfungsbericht vorzulegen.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des FC Wacker 90 Wittgensdorf e.V. kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen, zu der die Einladung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der
Versammlung ergehen muss. Diese muss den Antrag auf Auflösung enthalten.
Bei Antrag auf Auflösung ist eine Mitgliederversammlung auf Delegiertenbasis nicht zulässig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den Ortschaftsrat Wittgensdorf, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.